Satzung

Turnverein 1890 e.V. Breckenheim

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1890 e.V. Breckenheim und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er wurde 1890 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

Der Verein fördert den Sport, Kunst und Kultur.

§ 3 - Aufgaben

  1. Der Verein pflegt Turnen, Sport und Spiel und wahrt deren ideellen Charakter.
  2. Er betreibt die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein Mitglied des
  1. Landessportbundes Hessen e.V.
  2. der zuständigen Landesfachverbände
  3. des zuständigen Spitzenverbandes.

§ 4 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
    1. Ehrenmitglieder
    2. erwachsene Mitglieder (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
    3. Jugendliche (ab vollendetem 14. Lebensjahr)
    4. Kinder (bis 14. Lebensjahr)
  2. Die Einstufung gemäß Abs. 1 b und 1 c erfolgt jeweils zu Beginn des auf den betreffenden Geburtstag folgenden Geschäftsjahres.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluß des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen und die bestehende Satzung anzuerkennen. Er muß die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
  2. Der Aufnahmeantrag muß grundsätzlich für den Gesamtverein gestellt werden und hat schriftlich bei einem Abteilungsleiter oder der Geschäftsstelle zu erfolgen.
  3. Abteilungen können in ihren Abteilungsordnungen zusätzliche Festlegungen für die Aufnahme in einzelne Abteilungen treffen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Abs. 2.
  5. Jedem Mitglied bzw. dem gesetzlichen Vertreter von Kindern und Jugendlichen wird die Aufnahme bestätigt und die Satzung ausgehändigt.

§ 7 - Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Benutzung spezieller Anlagen einer Abteilung mit eigener Abteilungsordnung ist nur im Rahmen der betreffenden Abteilungsordnung möglich.
  2. Die erwachsenen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen und besitzen das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern. Für die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand muß das gesetzliche passive Wahlalter erreicht sein.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, insbesondere

  1. die Vereinssatzung, Vereinsordnungen, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten.
    Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse werden für die Dauer von 14 Tagen an den unter § 11 Abs.5 benannten Stellen veröffentlicht.
  2. Die Kosten infolge grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereinsvermögen zu ersetzen
  3. auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen
  4. Wohnungsänderungen dem Vorstand schriftlich anzuzeigen
  5. die jeweils fälligen Beiträge zu zahlen.

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt, der nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich ist und der spätestens 6 Wochen zuvor schriftlich zu erklären ist, bei trifftigen Gründen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
    2. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  2. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Ältestenrat einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 10 - Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ältestenrat

Für alle Beschlüsse der Organe genügt die relative Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, dass diese Satzung für bestimmte Abstimmungen andere Mehrheiten vorsieht.

§ 11 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr obliegen
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den Vorstand
    2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    3. die Entlastung des Vorstandes
    4. die Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer
    5. die Festsetzung der Vereinsbeiträge
    6. die Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
    9. Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.
  4. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30 Mitgliedern.
  5. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Aushang an der Anschlagtafel in der Sport- und Kulturhalle WI-Breckenheim und durch Veröffentlichung auf der homepage und in den Nachrichtenblättern des Turnvereins und der Handballabteilung zu erfolgen.
  6. Anträge von Mitgliedern an die Versammlung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Anträge nach Satz 1 und über zugelassene Dringlichkeitsanträge kann die Mitgliederversammlung wirksame Beschlüsse fassen.
  7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
  8. Einer der Vorsitzenden leitet die Versammlung.
  9. Über die Verhandlung hat ein Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. den Abteilungsleitern
    3. den stellvertretenden Abteilungsleitern von Abteilungen mit eigenem Abteilungsvorstand
    4. dem Jugendvertreter
    5. dem Elternvertreter
  2. der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1. der/dem 1. Vorsitzenden
    2. der/dem 2. Vorsitzenden
    3. der/dem 3. Vorsitzenden
    4. mindestens zwei Beisitzern
    Er regelt die Verteilung seiner Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Der geschäftsführende Vorstand hat spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Vorstand seinen Geschäftsverteilungsplan vorzulegen. In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand bzw. geschäftsführende Vorstand in besonderen Fällen auch Aufgaben an Mitglieder des Vereins übertragen, die keinem der Vorstände angehören.
  3. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Beschlüsse im Vorstand und im geschäftsführenden Vorstand können nur gefasst werden, wenn jeweils mindestens die Hälfte der betreffenden Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahlen sind so vorzunehmen, dass im
    ersten Jahr
    1. die/der 1. Vorsitzende,
    2. die/der 3. Vorsitzende
    und im zweiten Jahr
    1. die/der 2. Vorsitzende und
    2. mindestens zwei Beisitzer
    gewählt werden.
  6. Abteilungsleiter, die nicht aus Abteilungswahlen hervorgehen, werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Abteilungsleiter und soweit vorgesehen deren Stellvertreter, die auf Abteilungsversammlungen nach § 13 Abs.3 gewählt werden, sind Vorstandsmitglieder. Das gleiche gilt für den Jugendvertreter nach § 14 Abs.1 und den Elternvertreter nach § 14 Abs.2. Der Jugendvertreter hat im Vorstand Antrags- und Stimmrecht.
  8. Die Wahlen leitet der 1. Vorsitzende oder einer seiner Vertreter. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  9. Vorstandswahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Ergibt sich bei einem Wahlgang nicht sofort die absolute Mehrheit der Anwesenden für einen Kandidaten, so sind in einem zweiten Wahlgang nur die beiden Kandidaten zur Wahl zu bringen, für die im ersten Wahlgang die größte Stimmenzahl abgegeben wurde.
  10. Kann ein Vorstandsamt nicht besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung muß eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.
  11. Vorstandsämter sind mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ehrenamtlich zu verwalten. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  12. Im Geschäftsjahr sind in der Regel mindestens 4 Vorstandssitzungen einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand soll einmal im Monat zusammentreffen. Über die Sitzungen ist ein Stichwortprotokoll zu führen und innerhalb von 14 Tagen an die Vorstandsmitglieder zu verteilen. Gefasste Beschlüsse sind in den Protokollen wörtlich aufzunehmen.
  13. Dem Vorstand ist regelmäßig über die Entwicklung der Vereins- und Abteilungskassen zu berichten.

§ 13 - Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten sind Abteilungen eingerichtet.
  2. Über die Gründung von Abteilungen beschließt der Vorstand. Die Auflösung von Abteilungen kann der Vorstand nur beschließen, wenn einer Abteilung weniger als 7 erwachsene Mitglieder angehören oder wenn sich die Mitglieder einer Abteilung auf einer eigens dazu einberufenen Abteilungsversammlung mit 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Auflösung ausgesprochen haben.
  3. Abteilungen, denen auf Grund der Bestandserhebung des Landessportbundes zum Beginn des Geschäftsjahres mindestens 7 erwachsene Mitglieder angehören, führen spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine ordentliche Abteilungsversammlung durch. Sie wird vom Abteilungsleiter einberufen, auf ihr wählen die stimmberechtigten Abteilungsmitglieder den Abteilungsleiter, die Grundsätze dieser Satzung sind dabei zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuladen.
  4. Mit Zustimmung des Vorstandes können Abteilungen nach § 13 Abs.3 im Rahmen dieser Satzung eigene Abteilungsordnungen erlassen und Abteilungsorgane wählen.
  5. Die Regelung der Abteilungsbelange von Abteilungen nach § 13 Abs.4 obliegt den Organen dieser Abteilung.
  6. Haushaltspläne und Kassenberichte dieser Abteilungen sind dem Vorstand vorzulegen. Die Kassenberichte der Abteilungen sind in den Kassenbericht des Vereins einzufügen.
  7. Sofern Einrichtungen für eine Abteilung mit eigener Abteilungsordnung geschaffen werden und die Finanzierung von Investitionen und laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten von den jeweiligen Abteilungsmitgliedern oder durch sonstige zweckgebundene Zuwendungen getragen werden, gilt folgendes:
    1. für die Einrichtung und Verwaltung dieser Anlagen sind die Beschlüsse der in der jeweiligen Abteilungsordnung festgelegten Organe maßgebend
    2. an diese Beschlüsse sind die Organe des Vereins gebunden
    3. die Organe des Vereins sind an Beschlüsse gemäß Punkt a nur insoweit gebunden, als bei Finanzverfügungen eine Deckung des Abteilungskontos vorhanden oder die Finanzierung anderweitig nachgewiesen und gesichert ist und im übrigen die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Haushaltsführung beachtet sind.
  8. Die Interessen der Abteilungen ohne ordentliche Abteilungsversammlung vertritt der Abteilungsleiter gemäß § 12 Abs.6.

§ 14 - Jugend- und Elternversammlungen

  1. Jugendliche Mitglieder haben Sitz und Stimme auf einer Jugendversammlung. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Jugendversammlung wählt den Jugendvertreter.
  2. Die Erziehungsberechtigten der vereinsangehörigen Kinder haben Sitz und Stimmer auf der Elternversammlung. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Elternversammlung wählt den Elternvertreter. Dieser muß Vereinsmitglied sein.
  3. Jugend- und Elternversammlungen werden nach den Grundsätzen dieser Satzung spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Einladung erfolgt gemäß § 11 Abs.5.

§ 15 - Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
    1. ordentliche Mitglieder, die mindestens zehn Jahre Mitglied des Vereins sind,
    2. Ehrenmitglieder.
  3. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt es, persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich zu schlichten und über Ausschlüsse endgültig zu entscheiden.
  4. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.

§ 16 - Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen volljährig sein und dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 17 - Beitrag

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich die Höhe des Beitrages sowie über gegebenenfalls erforderliche Umlagen. Der Beschluß gilt jeweils für den Zeitraum vom 01.07. des laufenden Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres.
  2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist eine Bringschuld und auf ein vom Vorstand bezeichnetes Konto einzuzahlen, sofern keine Abbuchungsermächtigung erteilt wird.
  3. Der Beitrag für das laufende Vereinsjahr ist spätestens zum Ende des ersten Halbjahres fällig.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag Ratenzahlung einräumen. Bei längerem Auslandsaufenthalt kann der Beitrag auf Antrag erlassen werden. Während der gesetzlichen Bundeswehr- oder Zivildienstzeit ruht der Beitrag.
  5. Abteilungen mit eigener Abteilungsordnung können Abteilungsbeiträge und Abteilungsumlagen sowie Aufnahmegebühren erheben und selbständig darüber verfügen.

§ 18 - Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch ordentlich einberufene Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Bei den Einladungen ist allen Mitgliedern in der Tagesordnung bekannt zu geben, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.
  2. Vor der endgültigen Auflösung des Vereins muß Abteilungen mit besonderen Einrichtungen (gem. § 13.7) die Möglichkeit gegeben werden, sich aus dem Gesamtverein auszugliedern und einen eigenen Verein zu gründen.
  3. Die Einrichtungen und Vermögenswerte dieser Abteilungen sind dann auf den neuen Verein zu übertragen, der sie unmittelbar und ausschließlich in gemeinnütziger Weise zur Förderung des Sportes einsetzen muß.
  4. Der Beschluß zur endgültigen Auflösung muß in einer zweiten Mitgliederversammlung von ¾ der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Zwischen beiden Mitgliederversammlungen muß ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen liegen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 - Schlußbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 17.3.1979 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.